Gartenordnung

Die Ziele und Aufgaben des Kleingartenwesens werden nur dann verwirklicht, wenn die Kleingärtner des Kleingartenvereins (KGV) „Fünfeichen“ e.V. gemeinschaftlich zusammen arbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gartenanlagen bzw. -einrichtungen und ihre Parzellen ordnungsgemäß im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaften und pflegen, sowie damit zur Gestaltung und Erhaltung einer gesunden naturnahen Umwelt beitragen.

Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und soll ein naturschönes Bild bieten, dem sich auch die Gestaltung des Einzelgartens einzufügen hat. Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich zu machen.

Diese Gartenordnung regelt, wie sich der Kleingärtner in der Kleingartenanlage des KGV „Fünfeichen” e.V. einzugliedern hat. Sie ist in der jeweiligen gültigen Fassung Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages, bezugnehmender Gegenstand der Satzung des KGV und für den Kleingärtner bindend.

Die Gartenordnung soll auch dazu beitragen, dass die Kleingartenanlage die Schutzbestimmungen des Bundeskleingartengesetzes nicht verliert und dem § 29 des Schuldenrechtsanpassungsgesetzes (Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen) zugeordnet werden kann.

Anderenfalls würde den Kleingärtnern die Sozialbindung des Pachtzinses und die Kündigungsschutzbestimmungen gegenüber den Bodeneigentümern verloren gehen. Auch andere unvorteilhafte steuerrechtliche Bestimmungen kämen dann in Anwendung.

1 Grundlagen

  • Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28.02.1983 (BGBl. I S 210, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 08.04.1994 (BGBl. 1 S. 766) zuletzt geändert durch Art. 5 des Schuldrechtsänderungs-gesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2538)
    Infodienst kommunal-Bonn Nr. 47 vom 21.04.1992
    Baugesetzbuch Bundesgesetzblatt I S. 2191/86 vom 08.12.1996
  • BauO (Gbl, I/50/S. 929)
  • Gesetz über die Bauordnung, (BauO) vom 20.07.1990 mit zugeordneter Verwaltungsvorschrift (WBauO)
  • Schriftenreihe: Bund Deutscher Gartenfreunde e.V. 71
  • Landesverordnung über die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht (Bau-VO)
    GS M/V GL. Nr. 2130-1-2 vom 23.04.1992
  • Generalpachtverträge, Zwischenverträge, Mitnutzungsverträge
  • Rahmengartenordnung des Regionalverbandes der “Gartenfreunde Mecklenburg/Strelitz-Neubrandenburg” e.V.

2 Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle Mitglieder des Kleingartenvereins “Fünfeichen” e. V., die Pachtflächen (Verpächter: Bundesvermögensamt) des Flurstückes 126/21 (Flur 6) vom Generalpächter, dem Regionalverband der Gartenfreunde Mecklenburg/Strelitz – Neubrandenburg e.V., nutzen.

3 Grundsätze zur Kleingärtnerischen Nutzung

3.1 Kleingärtnerische Nutzung

Ein Wesensmerkmal des Kleingartens ist die kleingärtnerische Nutzung, wie sie im § 1 (1) des Bundeskleingartengesetzes benannt ist.

Mit dieser Bestimmung wird die Funktion des Kleingartens als Nutz- und Erholungsgarten festgeschrieben. Die Erzeugung von Obst und Gemüse und anderen pflanzlichen Kulturen für den Eigenbedarf ist notwendiger Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung.

Die kleingärtnerische Nutzung schließt die Bepflanzung von Gartenflächen mit gartentypischen Ziergewächsen, Rasenflächen und die Anlage von kleinen Gartenteichen (Biotope) nicht aus. Waldbäume und hochstämmige Obstbäume fallen nicht darunter. Sie sind deshalb im Kleingarten nicht anzupflanzen. Bestehendes hat Bestandschutz.

Die Erholungsnutzung darf der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen nicht übergeordnet sein. Mindestens ein Drittel der Gesamtgartenfläche sind für die Erzeugung von Obst und Gemüse und anderen Gartenerzeugnissen vorzusehen.

Höchstens ein weiteres Drittel kann aus Rasen und Zierbepflanzung bestehen.

Wegen der erforderlichen Vielfalt von Gartenbauerzeugnissen reichen auch Dauerkulturen, z.B. Obstbäume und Beerensträucher auf Rasenflächen, nicht für eine kleingärtnerische Nutzung aus.

3.2 Errichtung von baulichen Anlagen in Kleingärten

Die Bebauung von Kleingärten ist zulässig, wenn die betreffende Anlage der kleingärtnerischen Nutzung dient. Zulässig ist ein Laube in einfacher Ausfertigung mit höchstens 24 m² (einschließlich eines überdachten Freisitzes), wenn die Gartenlaube den Anforderungen des § 3 (2) des Bundeskleingartengesetzes genügt.

Andere bauliche Anlagen sind nur dann zulässig, wenn sie eine kleingärtnerische Hilfsfunktion haben (zum Beispiel: Gewächshäuser, Pergolen, mit dem Boden verbundene Tische und Bänke, aber auch befestigte Wege und Einfriedungen).

Kleintierställe sind grundsätzlich nicht zulässig, wenn sie nicht unter den Bestandschutz nach § 20a Ziffer 7 BKleingG fallen.

Kleingewächshäuser dürfen 10 m² nicht überschreiten. Pro Parzelle darf nur 1 Gewächshaus errichtet werden.

Ein handelsüblicher, transportabler Geräteschuppen bis maximal 5 m² ohne Fundament darf errichtet werden.

Eine zweckentfremdete Nutzung von Gartenlauben als Wohnung oder Überlassung an Dritte ist nicht statthaft.

3.3 Errichtung und Rekonstruktion von baulichen Anlagen

Vor der Errichtung bzw. Rekonstruktion jeglicher baulicher Anlagen sind die betreffenden Maßnahmen schriftlich beim Vorstand zu beantragen (Zeichnung mit Maßangaben beifügen). Der Vorstand prüft, unter Beachtung der Rechtsvorschriften, die Anträge und erteilt schriftlich die Zustimmungen/Ablehnungen bzw. erteilt notwendige Auflagen.

Bei Verstößen der Bebauung von Kleingärten hat der Verpächter wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Pachtsache einen Rückbau- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß § 550 BGB. Bei Abriss der vorhandenen Laube entfällt der Bestandschutz, der vorgesehene Laubenbau erfolgt dann nach den Forderungen des BKleingG.

4 Anforderungen an baulichen Anlagen

4.1 Gestaltung

Die Gestaltung der Laube ist mit ihrer Umgebung und den benachbarten Gartenlauben so in Einklang zu bringen, dass sie das Gesamtbild der Gartenanlage nicht verunstaltet.

4.2 Weitere Vorschriften zur Gartenlaube

  • Die Gartenlaube darf nur eingeschossig und nicht unterkellert sein (Ausnahme: Grube von maximal 1 m² zur Unterbringung von Gartenfrüchten).
  • Maximale Dachhöhe
    • Bei Flachdächern: 2,80 m
    • Bei Satteldächern: 3,60 m
  • Dachvorsprünge, die ausschließlich dazu dienen, den Regen von der Laube fernzuhalten, sind auf die Größe der Laube (24 m² einschließlich überdachten Freisitz) nicht anzurechnen.
  • Zulässig sind umlaufende Brüstungen in einfacher Ausfertigung von maximal 1 m Höhe.

Es ist unzulässig,

  • die Gartenlaube an das öffentliche Wasserver- und Entsorgungsnetz oder Vorfluter anzuschließen;
  • Duschen einzubauen und Waschmaschinen zu betreiben;
  • ortsfeste Feuerstätten und Schornsteine anzuordnen;
  • Telefonanschluss zu verlegen;
  • Wertintensive Materialien zu verwenden (z.B. Edel- und Tropenhölzer, Klinker, Kupfer, Parkett);
  • Werbeträger und Warenautomaten aufzustellen;
  • Spültoiletten sowie Klärgruben für Abwässer zu bauen;
  • Asbesthaltige Baustoffe zu verwenden;
  • Carports, Garagen, Abstellplätze für PKW zu errichten;
  • Swimmingpools zu bauen oder aufzustellen.

Bestehendes zum 03.10.1990 wird von den Festlegungen nicht betroffen (Bestandschutz nach § 20a BKleingG).

4.3. Vorschriften für sonstige bauliche Anlagen

  • Bei Pergolen ist ein Mindestabstand von 1,50 m zum Nachbarzaun und eine Länge von maximal 10 m bei 0,60 m Breite und 2 m Höhe zu gewährleisten.
  • Transportable Kunststoffplanschbecken sind bis 5 m² zulässig. Sie dürfen jedoch nicht in die Erde eingelassen werden oder mit Erde angeschüttet werden.
  • Grillöfen bis zu einer Höhe von maximal 2 m bei einer Grundfläche von 2 m² können aufgestellt werden.
  • Versorgungsleitungensind, soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung zugelassen sind, als vereinseigene Anlagen zu erstellen. Die Kosten der Herstellung und Instandhaltung tragen die Kleingärtner. Mit Zustimmung des Vorstandes können die Kleingärtner Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihre Gärten fachgerecht verlegen lassen. Die E-Anlagen sind in Abständen, entsprechend der Rechtsvorschriften, durch dafür autorisierte Personen überprüfen zu lassen.
  • Zier- und Pflanzenteiche sind bis maximal 10 m² zulässig.

5. Einfriedungen

Die Außengrenzen der Kleingartenanlage sowie Begrenzungen der Hauptwege in der Anlage sollten mit lebenden Hecken gestaltet werden. Die Maximalhöhe von 1,80 m und die Maximalfußbreite von 60 cm ist dabei einzuhalten. Massive Einfriedungen und die Verwendung von Stacheldraht sind unzulässig.

Die Zaunhöhe innerhalb der Anlage ist auf 1 m zu begrenzen.

Der offene Zaun an der Parzelle kann mit einer Hecke bepflanzt werden. Dabei ist die Heckenhöhe von 1,20 m einzuhalten, die Fußbreite soll nicht mehr als 30 cm betragen. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig. An Sitzecken kann eine Sichtschutzhecke bis 1,50 m Höhe angepflanzt werden. Dabei ist der Abstand zum Nachbargarten von mindestens 1 m einzuhalten oder im Einvernehmen des Nachbarn sein. Die Grenzen zum Nachbargarten sind nicht mit Hecken zu bepflanzen. Wegeunterhaltung ist Gemeinschaftspflicht. Wege sind bis zur halben Breite (zum Gewässerufer in voller Breite bzw. 1 m breiter geebneter Rad-/Fußweg) durch den angrenzenden Garteninhaber sauber und verkehrssicher zu halten.

Die Sauberkeit und Instandsetzung der Hauptwege und Plätze ist in organisierter Gemeinschaftsarbeit auszuführen.

6. Gehölze

6.1 Obstgehölze

Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Die geeignete Baumform ist der Niederstamm-Obstbaum. Obstbaumhochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind, sondern vor allen Dingen den Garten zu sehr beschatten.

Der Pflanzabstand von der Grenze beträgt bei Kern- und Steinobst mindestens 3 m, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1 m.

Die Neuanpflanzung von Haselnuss, Holunder und Waldnuss auf den Parzellen ist wegen des erhöhten Platzbedarfes nicht erlaubt.

6.2 Ziergehölze

Auf je 100 m² Gartenland ist die Anpflanzung von 2 Ziergehölzen mit einer absoluten Wuchshöhe bis zu 4 m zulässig. Ein Grenzabstand von 2,40 m ist einzuhalten. Darüber hinaus sind nur solche Ziergehölze zu wählen, die eine endgültige Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Für diese ist ein Grenzabstand von 1,50 m einzuhalten.

Die Anpflanzung von Waldbäumen und anderen Parkgehölzen ist nicht gestattet.

Waldbäume und andere heimische Gehölze haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns. Auf den Nebenwegen (Breite 2 bis 4 m) ist die Anpflanzung von großwüchsigen Waldbäumen nicht zulässig. Für Bäume auf Gemeinschaftswegen gilt die Baumschutzordnung (Fallgenehmigungen sind einzuholen).

Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollen solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden, z. B.:

  • Faulbaum (Rhamunus-Arten),
  • Traubenkirsche (Prunus serotine),
  • Sadebaum (Juniperus virginiana),
  • Berberitzen (Berberis vilgaris) und
  • Schneeball (Bimbumum-Arten).

Rot- und Weißdorn (Crataegus-Arten) dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, (meldepflichtig beim Landespflanzenschutz) einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf die Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden.

7 Umweltschützende Maßnahmen

  1. Gemäß der Vorschrift des § 3 (1) des Bundeskleingartengesetzes  sind die Belange des Umweltamtes und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten verstärkt durchzusetzen (Soll-Vorschrift).
  2. Die im einzelnen zu berücksichtigen Belange reichen von der Erhaltung und Mehrung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit, der Art der Düngung des Bodens, den Pflege- und Schnittmaßnahmen, dem Pflanzenschutz, der Schonung von Nützlingen bis hin zur Abfallentsorgung.
  3. Die Umweltfachberatung der Verbände, die Fachzeitschriften und die gesetzlichen Vorschriften sind bei der Umsetzung der Forderungen als Anleitungen zu nutzen.
  4. Die in den Rechtsvorschriften der Pflanzenabfallentsorgung vorgeschriebenen Regelungen sind beim Verbrennen pflanzlicher Abfälle zu befolgen. Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von den Behörden (Landespflanzenschutzamt u.a.) angeordnet werden, durchzuführen. Grundsätzlich sind alle pflanzlichen Abfälle zu kompostieren und die organischen Substanzen dem Boden zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird.
    Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung anderer und zur Verschmutzung von Wegen führen. Ungeklärte Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage in den natürlichen Kreislauf eingeleitet werden.
    Geschützte Biotope in Kleingartenanlagen dürfen weder beeinträchtigt noch zerstört werden (Kleingewässer, Hecken, Röhricht – Erstes Gesetz zum Naturschutz im Land M-V).
    Abfallablagerungen aller Art in und um Kleingartenanlagen sind nicht erlaubt und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

8 Wege und Gemeinschaftsanlagen des Kleingartenvereines

Die Pflege und Instandhaltung der in der Kleingartenanlage befindlichen Flächen, wie Wege, Plätze, Hecken, Gräben usw. obliegt der Gemeinschaftspflicht sowie sie nicht durch Dritte wahrzunehmen ist.

Veränderungen dieser Anlagen sind nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers zulässig. Der Vorstand der Kleingartenanlage kann im Rahmen einer mit dem Grundstückseigentümers 3,00 m* Randstreifenbreite pflegen lassen.

Nutzungsänderungen sind nach vorangegangenem Mitgliederbeschluss beim Generalpächter zu beantragen.

Die Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Ausnahmen bilden das kurzzeitige Befahren zum Zwecke der Be- und Entladung sowie der Transport von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit. Innerhalb der Anlage herrscht Parkverbot. Das Parken ist ausschließlich auf der Fläche zwischen Tor 1 und 2 vor dem Gemeinschaftsgarten gestattet. Durch die Besatzung des Fahrzeuges, welches als letztes den Parkplatz verlässt, ist das Tor 1 zu verschließen. Während des Winterhalbjahres wird das Tor 2 mit einem Winterschloss gesichert. Schlüssel zu diesem Schloss haben nur die Vorstandsmitglieder. Besondere Bedingungen und Ausnahmen regelt der Vereinsvorstand bindend. (Baustoff-, Gartenmöbel-, Stalldung- u.a. Großtransporte).

Die Lagerung von Materialien außerhalb des Kleingartens darf nur kurzfristig und nicht zur Behinderung anderer oder zur Verschmutzung von Gemeinschaftsanlagen führen.

Erforderliche längere Materiallagerungszeiten sind vom KGV-Vorstand genehmigen zu lassen. Anschlagtafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder, Vereinsheime, Kinderspielplätze, Wasserzapfstellen, Wegschranken und Wegabsperrungen usw. unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde.

Festgestellte Schäden müssen sofort dem Vereinsvorstand gemeldet werden.

Der Vorstand ist berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlage heranzuziehen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt der Vorstand einen entsprechenden Geldbetrag fest.

9 Ruhe und Ordnung

  • Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der gesamten Kleingartenanlage durch sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.
  • Eine die Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschverursachende Gartengeräte oder geräuschverbreitende Arbeiten im Garten können während der Hauptnutzungszeit vom 15.04. bis 15.09. montags bis samstags in der Zeit von 08.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 20:00Uhr** benutzt bzw. durchgeführt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Außerhalb der Hauptnutzungszeit gelten die gesetzlichen Ruhezeiten.
  • Tonwiedergabegeräte sind so zu betreiben, dass keine Störung davon für die Nachbarn ausgeht.
  • Auf Grund der Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachwerten ist die Benutzung von Schusswaffen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage, auch zur Schädlingsbekämpfung, nicht gestattet.
  • Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Vorstand bezeichneten Parkflächen zu nutzen.
  • Unzulässig ist Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Kraftfahrzeugen (außerhalb festgelegter Parkflächen), Wohnzelten, Dächern oder Booten sowie eine gewerbliche Nutzung und vereinsfremde Werbung in der Kleingartenanlage.
  • Das Räuchern und Grillen darf zu keiner nachbarlichen Belästigung führen.
  • Hunde sind im Vereinsgelände auf Wegen und anderen Gemeinschaftsflächen an der Leine zu führen und von Spielplätzen fern zu halten.
  • Verschmutzungen der Gemeinschaftsanlagen, z.B. durch Hundekot, sind durch den Tierhalter sofort zu beseitigen.
  • Das gleiche Gebot gilt für die Verursacher von Fahrspuren in der Kleingartenanlage bei erlaubten Fahrten mit Kfz bei schlechter Witterung.
  • Mitgebrachte Haustiere dürfen nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.
  • Wenn es erforderlich wird, ist der Vereinsvorstand berechtigt, das Mitbringen von Haus- und Heimtieren grundsätzlich zu untersagen.

*: Änderung auf MV vom 22.09.2018
**: Änderung auf MV vom 19.09.2017

10 Verstöße

Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstandes nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Kleingartenpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung führen. (Vergleiche Satzungsfestlegungen!).

Die Kündigungsgründe müssen sich in diesen Fällen aus den §§ 8 Pkt. 2 oder 9 (1) Pkt. 1 BKleingG ergeben.

11 Schlussbestimmungen

Die Gartenordnung wurde auf der Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins “Fünfeichen” e.V. am 10.10.2009 beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.

In ihren Einschränkungen weitergehenden polizeiliche oder andere behördlicherseits erlassenen Vorschriften, bleiben von dieser Gartenordnung unberührt.