Satzung

Satzung des Kleingartenvereins Fünfeichen e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Fünfeichen“ e.V. und hat seinen Sitz in Neubrandenburg. Die Geschäftsanschrift des Vereins ist die Wohnanschrift des Vorsitzenden des Vereinsvorstandes.

2. Der Verein ist beim Amtsgericht Neubrandenburg unter der lfd. Nummer 214 im Vereinsregister registriert. Er ist Mitglied des Regionalverbandes der Gartenfreunde Mecklenburg/Strelitz – Neubrandenburg e. V..

3. Sein Zuständigkeitsbereich umfasst das Grundstück: Flur 6, Flurstück 126/21, Gemarkung Neubrandenburg, in der Größe von 17.561 m²

§ 2 Ziel und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein setzt sich für die Erhaltung des Kleingartenwesens und die Schaffung von Anlagen ein, die der Allgemeinheit dienen. Er fördert die Ausgestaltung der Gartenanlage im Sinne der Umwelterhaltung mit Grün.

2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Der Kleingartenverein „Fünfeichen“ e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Im Sinne des § 21, Ziffer 3 des Vereinigungsgesetzes hat der Kleingartenverein, auf Grund seiner selbstlosen Tätigkeit und Mitgliedschaft im Regionalverband der Gartenfreunde Mecklenburg/Strelitz – Neubrandenburg nach geltenden Rechtsvorschriften Anspruch auf steuerliche Begünstigungen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln.

8. Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung, praktische Unterweisung im Gartenbau und gemeinsame Arbeitseinsätze die Gemeinschaft im Verein zu fördern.

9. Kleingärten dürfen nur an Vereinsmitglieder abgegeben werden.

10. Kleintierhaltung ist in der Vereinsanlage nicht erlaubt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Territorium des Regionalverbandes hat.

2. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr je Pachtgarten ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.

3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung, der Gartenordnung und der Beitragsordnung des Kleingartenvereins „Fünfeichen“ e.V. sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung dieses Vereins.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht,

  • sich am Vereinsleben zu beteiligen,
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • alle Vereinseinrichtungen und -anlagen entsprechend der Festlegung des Vereinsvorstandes zu nutzen.

2. Das vornehmste Recht jedes Mitgliedes ist die Ausübung des Stimmrechts.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung, die Gartenordnung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Festlegungen des Vorstandes des Kleingartenvereins einzuhalten und durchzusetzen.

4. Mitgliedsbeiträge, Versicherung- und Pachtgebühren (einschließlich Grundsteuerforderungen), Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Kleingartenanlage ergeben, sind durch die Mitglieder nach Aufforderung durch Aushang, aber spätestens bis zum 01.12. eines Kalenderjahres für das Folgejahr durch Bringepflicht (in der Regel am Anschluss der jährlichen Mitgliederversammlung) zu entrichten.

5. Die durch Mitgliederbeschluss zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen sind Pflichtleistungen. Für nicht geleistete Pflichteinsätze ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe legt der Vorstand fest.

6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

  • schriftliche Austrittserklärung,
  • Ausschluss oder
  • Tod.

2. Die Austrittserklärung des Mitgliedes muss dem Vereinsvorstand spätestens bis zum dritten Werktag im August schriftlich vorliegen, wenn der Austritt noch im selben Jahr wirksam werden soll.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • die ihm auf Grund der Satzung oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt;
  • durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
  • im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
  • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.

4. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch einen Beschluss des Vereinsvorstandes. Das Mitglied soll vom Vorstand vor dem Beschluss gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Einspruch kann jedes Mitglied innerhalb von drei Wochen mit schriftlicher Übergabe erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch vor der Mitgliederversammlung begründen und einen endgültigen Entscheid fordern.

5. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austrittserklärung führt zur fristgemäßen Lösung des Pachtvertrages laut gesetzlichen Bestimmungen zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres (= Kalenderjahr). Der Ausschluss eines Mitgliedes wird am Ende des Monats wirksam, in dem der Beschluss gefasst wurde. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Die Mitglieder des Vereins haben alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen, die sich bis zum Ende der Mitgliedschaft ergeben, bis zu diesem Tag zu begleichen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Kleingartenvereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (MV)
  • der Vereinsvorstand
  • die Prüfgruppe.

1. Mitgliederversammlung

1.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder zusätzlich bei Erforderlichkeiten einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.

1.2. Die Mitgliederversammlung (MV) erfolgt nach dreiwöchiger vorheriger schriftlicher Einladung (durch Aushang). Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins. Ausnahmen bestätigt der Vorstand. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

1.3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit, jedoch mit maximal einer Stimme pro Parzelle. Mehrheitsbeschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins bindend.

1.4. Die Abstimmung der Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der MV in geheimer Abstimmung erfolgen.

1.5. Vertreter des Regionalverbandes oder des Landesverbandes der Gartenfreunde sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

1.6. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung Gäste einladen.

1.7. Zur Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

1.8. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Beschlussfassung über die Satzung, Garten- und Beitragsordnung, sowie deren Veränderungen;
  • Wahl des Vereinsvorstandes und der Prüfgruppe;
  • Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder seine Auflösung;
  • Entgegennahme und Beschlussfassung über den
    • Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
    • des Geschäfts- und Kassenberichts und
    • des Berichts der Prüfgruppe
  • Entlastung des Vorstandes.

2. Vereinsvorstand

2.1. Der Vorstand setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. Pflichtfunktionen sind

  • der 1. Vorsitzende,
  • der 2. Vorsitzende und
  • der Bearbeiter Finanzen (Kassenwart).

2.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen laut Satzung anvertrauten Aufgaben nicht erfüllen oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können.

2.3. Doppelfunktionen innerhalb des Vorstandes sind nicht zulässig.

2.4. Bei Notwendigkeit kann der Vorstand bei Ausfällen Ersatzmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in den Vorstand aufnehmen.

2.5. Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen bzw. nach einem von ihm beschlossenen Jahresarbeitsplanes. Er ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

2.6. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen Recht, Gesetz und Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die satzungsmäßigen Ziele gerichtet sein. Ehrenamtspauschalen werden an die Mitglieder des Vorstandes und der Prüfgruppe laut Beschluss der MV gezahlt. Die Auszahlung erfolgt einmal im Jahr.

2.7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden. Beschlüsse des Vereinsvorstandes sind gemäß § 26 BGB in Protokollen festzuhalten.

2.8. Im Rechtsverkehr wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

2.9. Bankvollmachten sind nur durch das Mitglied Finanzen in Verbindung mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden auszufertigen.

2.10. Aufgaben des Vereinsvorstandes

  • Laufende Geschäftsführung des Vereins
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
  • Verwaltung der Gemeinschaftseinrichtungen und -anlagen
  • Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien für die Arbeit im Geschäftsjahr (Arbeits- und Haushaltsplan u.a.)
  • Festlegung und Koordinierung von Gemeinschaftsleistungen.

3. Prüfgruppe

3.1. Die Prüfgruppe besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Vereins.

3.2. Die Prüfgruppe bestimmt aus ihrer Mitte den Leiter der Prüfgruppe. Die Mitglieder der Prüfgruppe unterliegen keiner Weisung oder Aufsicht durch den Vorstand. Sie ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

3.3. Der Leiter der Prüfgruppe oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Gruppe hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen.

3.4. Die Prüfgruppe hat die Pflicht und das Recht, ständig Kontrollen über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, der Buchführung und des Belegwesens des Kleingartenvereins durchzuführen. Bei Feststellung von Missständen ist vom Vorstand unverzüglich Abänderung zu fordern.

3.5. Der Prüfbericht ist jährlich dem Vereinsvorstand zu übergeben und auf der Mitgliederversammlung darzulegen.

§ 7 Finanzierung des Vereins

1. Der Kleingartenverein finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Verband aus

  • Mitgliedsbeiträgen,
  • Umlagen,
  • Sammlungen, Zuwendungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.

2. Die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder umfassen:

  • Mitgliedsbeiträge je Pachtgarten nach Beschluss der Mitgliederversammlung,
  • Pachtgebühren je Quadratmeter der Parzelle und Jahr,
  • Wassergeld entsprechend dem jeweiligen Verbrauch (lt. Zählerstand),
  • Stromenergiekosten je Verbrauch (lt. Zählerstand),
  • Umlage für Instandhaltung und andere notwendigen Aufwendungen,
  • Versicherungsgebühren,
  • Grundsteueranteile.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Regionalverband der Gartenfreunde Mecklenburg/Strelitz – Neubrandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

2. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins dem Regionalverband der Gartenfreunde Mecklenburg/Strelitz – Neubrandenburg e.V. zu übergeben.

§ 9

Mit Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung am 20.06.2020 verliert die Satzung vom 04.04.2009 ihre Gültigkeit.